Details
Zusammenfassung: <p>1. Höchstpersönlich und nicht übertragbar Zu den wesentlichen Justizgrundrechten zählt das Recht auf rechtliches Gehör. Die Postulierung eines solchen subjektiven Rechts geht auf eine Philosophie zurück, die das Subjekt untrennbar mit seiner Stimme verknüpft hat. Das Subjekt, so wie Immanuel Kant es entwirft, bedarf der Stimme, nicht allein, um seinen politischen Willen in Wahlen kundzutun, sondern auch und vor allem, um für sich selbst sprechen, sich repräsentieren, seine Rechte fordern und sich verteidigen zu können. Die Handlungsfähigkeit als Subjekt des Rechts und die Anerkennung seiner subjektiven Rechte ist an das Vernehmen der Stimme gebunden, daran, daß das Recht der Stimme Gehör schenkt.</p>
Umfang: 11-21
ISSN: 1863-8937
DOI: 10.17104/1863-8937-2008-2-11